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Im Bild: Rosengasse Arbesgasse (Foto: Watzek)

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Feuerpolizei 

Tiroler Feuerpolizeiordnung

Die Feuerpolizei ist ein wichtiger Teil des öffentlichen Sicherheits‑ und Gefahrenabwehrsystems im Land Tirol. Sie sorgt nicht nur für effektive Brandbekämpfung, sondern arbeitet auch daran, Gefahren von Anfang an zu verhindern und Sicherheit zu fördern.

Was ist die Feuerpolizei? – Rechtliche Basis & Zweck

Die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 ist das Landesgesetz, das regelt:

  • wie Brandgefahren verhütet, erkannt und bekämpft werden,
  • welche Sicherheitsmaßnahmen nach einem Brand gelten,
  • wie Brandursachen ermittelt werden. 

Dieses Gesetz stellt sicher, dass Brandrisiken minimiert und Menschen  sowie Sachwerte geschützt werden. Dabei sind Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, alles zu unterlassen, was Brandgefahren erhöhen oder Rettungs  und Löscharbeiten erschweren könnte. Verstöße können verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden. 

Kontrolle und Unterstützung 

  • Überwachung der Einhaltung von Brand  und Sicherheitsvorschriften in Anlagen und Gebäuden
  • Beratung zu Brandschutzmaßnahmen
  • Information für Bürgerinnen, Bürger und Betriebe
     

Brauchtumsfeuer und Zweckfeuer

Das Entzünden von Brauchtums- und Zweckfeuern unterliegt der Meldepflicht.

Allgemeine Informationen

Bürger müssen der Gemeinde melden, wann und wo sie pflanzliches Material (Äste, Reisig) im Freien verbrennen, gemäß LGBl. Nr. 12/2011 und Forstgesetz BGBl. 440/1975. 
Bei Freilandverbrennungen sind Vorschriften des Bundesluftreinhaltegesetzes, der zugehörigen Verordnung des Landeshauptmannes und des Forstgesetzes einzuhalten.

Brauchtumsfeuer mit Fackeln oder Ähnlichem sind nicht meldepflichtig.

Zuständige Stelle

Zuständig ist jene Gemeinde, auf deren Gebiet das Feuer durchgeführt werden soll.
Die Anmeldung hat über die zuständige Abteilung Sicherheit zu erfolgen.

Meldefristen

Die Meldefristen richten sich nach Art und Anlass des Feuers:

a) Brauchtumsfeuer (z. B. Oster- oder Sonnwendfeuer)
→ Meldung spätestens zwei Wochen vor Durchführung.

b) Zweckfeuer zum Verbrennen von Lawinenholz
→ Meldung mindestens vier Werktage vor Durchführung.
Zusätzlich ist das Landes-Warn- und Lagezentrum Tirol beim Amt der Tiroler Landesregierung per E-Mail zu informieren. Emailadresse lwz@tirol.gv.at

c) Frostschutz-Feuer in Obst- und Weingärten
→ Meldung spätestens vor Durchführung.
Zusätzlich ist die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft zu informieren.

d) Zweckfeuer zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten sowie zum Verbrennen von Ast- und Schwendmaterial im Wald 
→ Meldung spätestens vor Durchführung.

Meldung eines Zweckfeuers im Freien: Link Formular Zweckfeuer Land Tirol