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Im Bild: Rosengasse Arbesgasse (Foto: Watzek)

Im Bild:

Antrag auf Erteilung einer Anwohnerparkkarte (§ 45 Abs. 4 und 4a StVO 1960)

Gemäß TP 29 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2025 – GVAV, LGBl. Nr. 52/2025 idgF, ist für die Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a)
a)    bis zur Dauer einer Woche    12,00    Euro
b)    bis zur Dauer eines Monats    24,00    Euro
c)    bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren    72,00    Euro

Gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, idF BGBl. I Nr. 20/2025 fallen für das Ansuchen 21,00 Euro gemäß § 14 TP 6, für jede weitere Beilage 6,00 Euro, maximal jedoch 36,00 Euro gemäß § 14 TP 5 sowie für Protokolle 21,00 Euro gemäß
§ 14 TP 7 an Gebühren an.