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Im Bild: Rosengasse (Foto: Watzek)

Im Bild:

Finanzverwaltung

Die Stadtgemeinde Hall in Tirol, wie auch jede andere Gebietskörperschaft, hat ihre Finanzwirtschaft nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten. Zur Finanzierung der breit gestreuten, alle Lebenslagen betreffenden Aufgaben erhebt die Stadtgemeinde neben der Zuweisung von gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Ertragsanteile) auch Gemeindesteuern, Gebühren und Entgelte.

Die Hauptaufgabe der Finanzabteilung ist neben der Erstellung des Haushaltsplanes, des Rechnungsabschlusses und der Führung der Buchhaltung die Einhebung und Verwaltung aller Steuern und Abgaben wie Kommunalsteuer, Hundesteuer, Abfallgebühren, Grundsteuer,  Erschließungsbeiträge, Ausgleichsabgabe, Anerkennungszins, sowie Vergnügungssteuer.

Die Finanzabteilung (Steueramt) ist unter anderem auch für öffentliche Veranstaltungen zuständig.

Die Wirtschaftsförderung gehört ebenso zum Aufgabengebiet der Finanzverwaltung.

Bankverbindung

IBAN:  AT41 2050 3018 0000 1537
BIC:  SPIHAT22XXX

Abbuchungsauftrag

  • Abbuchungsauftrag für Gemeindeabgaben

    Sehr geehrte(r) Abgabepflichtige(r)!

    Nutzen Sie die bequeme Art des Bankeinzuges für die Überweisung Ihrer immer wiederkehrenden Gemeindeabgaben.

    Folgende Vorteile haben Sie durch den Abbuchungsauftrag für Gemeindeabgaben:

    • Sie sparen Zeit, denn Sie müssen nicht extra zur Bank gehen.
    • Sie müssen sich nicht um Zahlungstermine kümmern, da der Einzug von uns zum Fälligkeitstag erfolgt,
    • somit keine anfallenden Mahnspesen wegen übersehener Zahlungsfristen.

    Der Umstieg ist ganz einfach. Der im Anhang dieser Seite abruf- und ausdruckbare Abbuchungsauftrag - den Sie bitte ausgefüllt an die Gemeinde senden - bildet die Grundlage. Sie erhalten die Vorschreibungen wie bisher, jedoch mit dem Hinweis "Abbucher" im Betragsfeld des Zahlscheines. Aus verwaltungstechnischen Gründen bitten wir bei Interesse an einem Abbuchungsauftrag für Gemeindeabgaben um eine Einzugsermächtigung für alle bei Ihnen anfallenden Abgaben.

    Wir hoffen, dass Sie diese Möglichkeit in Betracht ziehen und stehen Ihnen bei weiteren Fragen natürlich gerne zur Verfügung.

     

Aktuelles

Haushalt

Steuern und Abgaben

  • Abgaben, Gebühren und Entgelte

    Abgaben, Gebühren und Entgelte der Stadt Hall in Tirol

  • Abfallgebühren

    Abfallgebühren

    • Die Höhe der Abfallgebühren richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt gemeldeten Personen. Nebenwohnsitze werden als vollwertige Wohnsitze gewertet.
    • Stichtag für die Änderung bzw. Neuberechnung der Abfallgebühren ist jeweils der dem Gebührenjahr vorangegangene 31. Dezember.
    • Für Betriebe gilt eine gesonderte Staffelung, welche abhängig vom Gewerbe und der Anzahl der Mitarbeiter bzw. Verabreichungsplätze ist

    § 4 Abfallgebührenordnung

    Gemäß § 4 Abs. 1 der Abfallgebührenordnung besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Grundgebühr für die Entsorgung von Biomüll, wenn nachgewiesen wird, dass

    a) im Bereich des Gebührenpflichtigen Biomüll nicht anfällt oder

    b) der anfallende Biomüll ohne Zuhilfenahme der öffentlichen Müllabfuhr auf privatem Grund mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten fachgerecht kompostiert wird.

     

    Gemäß § 4 Abs. 2 Abfallgebührenordnung wird auf Verlangen des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Grundgebühr nach § 3 Abs. 2 jedes dritte oder weitere Kind unter 15 Jahren nicht berücksichtigt.

     

  • Erschließungsbeitrag

    Erschließungsbeitrag

    Die Stadtgemeinde Hall in Tirol hebt im Falle eines Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag ein. Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil.

    Höhe:

    Einheitssatz von 7 % des von der Tiroler Landesregierung mit Verordnung vom 11.04.2023, LGBl. Nr. 35/2023, in der Fassung LGBl. Nr. 40/2023, mit € 276,00 festgesetzten Erschließungskostenfaktors (= Eur 19,32)
     
    Die Höhe des Erschließungsbeitrages bildet die Summe aus
    a) Baumasse in m³ x EUR 19,32 x 70 %
    b) Bauplatz in m² x EUR 19,32 x 150 %

    Die Abgabe entsteht mit der Rechtskraft der Baubewilligung und wird nach Baubeginn mit Bescheid vorgeschrieben.

  • Freizeitwohnsitzabgabe
  • Friedhofsgebühren
  • Grundsteuer

    Hebesätze

    Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke):
    500 v.H. des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrages

    Grundsteuer B (sonstige Grundstücke):
    500 v.H. des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrages

    Zeitliche Grundsteuerbefreiung (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987, LGBl. Nr. 64)
    Für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sowie für Verbesserungsmaßnahmen in Bauten wird eine Befreiung von der Grundsteuer gewährt. Befreit werden Gebäude oder Gebäudeteile durch die Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 150 m2 geschaffen werden sowie Gebäude oder Gebäudeteile, die ständig gewerblichen Zwecken dienen. Der Befreiungszeitraum beträgt für Wohnungen 20 Jahre und 15 Jahre für gewerbliche Zwecke.

     

  • Hundesteuer

    Hundesteuer

    Anmeldepflicht:

    Wer in Hall einen Hund erwirbt, in Pflege nimmt oder mit einem solchen zuzieht, hat diesen binnen einer Woche bei der Stadtgemeinde anzumelden. 

    Zur Anmeldung erforderlich:
    -    Amtlicher Lichtbildausweis des Hundehalters
    -    Impfpass/Heimtierausweis des Hundes
    -    Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Hund 
    -    Sachkundenachweis - Nachweis einer theoretischen Ausbildung zur Hundeführung (Anm.: Dieser Sachkundenachweis ist für alle Hundehalter verpflichtend, die zuvor keinen Hund gehalten haben bzw. dies auch nicht nachweisen können)

    Steuerpflicht:

    Wer in der Stadtgemeinde einen über drei Monate alten Hund hält, hat Hundesteuer zu entrichten. 

    Höhe:

    Für ein Kalenderjahr EUR 90,- für den 1. Hund,
    EUR 135,- für den 2. Hund und
    EUR 180,- für jeden weiteren Hund
    Ermäßigungen gibt es für Wach-, Dienst- und Zwingerhunde.

    Befreiung:

    Gem. § 3 Hundesteuerordnung u. a. Sanitäts- und Lawinensuchhunde, Assistenzhunde, Therapiebegleithunde, …

     

     

  • Kommunalsteuer

    Kommunalsteuer

    Höhe: 3 % der Bemessungsgrundlage (Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in Hall i.T. gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind)

    Freigrenze: Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht EUR 1.460,-, wird von ihr EUR 1.095,- abgezogen.

    Fälligkeit: Die selbst errechnete Steuer ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten.

    Jahreserklärung: Nach § 133 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) in Verbindung mit § 11 Abs. 4 KommStG 1993 (Kommunalsteuergesetz) hat der Unternehmer für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis 31. März des Folgejahres, im Fall einer Betriebsschließung binnen einem Monat, eine Abgabenerklärung zur Kommunalsteuer in der Regel über Finanzonline zu übermitteln. Sollte eine Übermittlung über Finanzonline nicht möglich sein, können auch die u.a. Formulare eingereicht werden.

    WICHTIG: Selbst wenn keine Dienstnehmer beschäftigt sind, ist eine Jahreserklärung, in diesem Fall eine "Nullerklärung" einzureichen!!!

     

  • Leerstandsabgabe
  • Vergnügungssteuer

    Vergnügungssteuer

    Seit Inkrafttreten des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes und der nachstehenden Vergnügungssteuersatzung beschränkt sich die Vergnügungssteuerpflicht auf den entgeltlichen Betrieb von TV-/Video-Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals.

Veranstaltungen

  • Veranstaltungsanmeldung

    Senat Huter

     

    Gemäß den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 sind gesetzlich neben öffentlichen Veranstaltungen im Freien (s.o.) auch öffentliche Veranstaltungen in Gebäuden, bei denen mehr als 1.000 Besucher erwartet werden, und das öffentliche Aufstellen von TV-/Video-Spielautomaten bzw. Glückspielautomaten bei der Stadtgemeinde anzumelden. Die Anmeldung hat bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen sechs Wochen, ansonsten vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung zu erfolgen.

    Für nähere Informationen und im Interesse eines reibungslosen Verlaufes wenden Sie sich bitte bei jeder öffentlichen Veranstaltung möglichst frühzeitig an das Steueramt.

  • Grundsätzliches für Veranstaltungen
    • Die Anmeldung hat rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung zu erfolgen (s.o.)
    • Sämtliche Eintrittskarten müssen bei der Anmeldung im Stadtamt Hall in Tirol vorgelegt werden.
    • Auf der Karte ist ein Kontrollabriss vorzusehen (Perforierung bzw. Markierung). Die Karten müssen durchgehend nummeriert sein.
    • Bei der Anmeldung sind die Auftragsbestätigungen des entsprechenden Sicherheitsdienstes (Security) sowie des Ambulanzdienstes vorzuweisen.
    • Bei Veranstaltungen mit einer erwarteten Besucheranzahl von mehr als 500 Personen hat weiters eine Brandsicherheitswache anwesend zu sein. Diese Brandsicherheitswache wird von der Stadtgemeinde angefordert, die dadurch entstehenden Kosten sind vom Veranstalter zu tragen. Die Anzahl der anwesenden Feuerwehrmänner (mindestens zwei Personen) richtet sich nach der Anzahl der erwarteten Besucher.

     

  • Veranstaltungen im Freien, auf öffentlichem Gut oder Ähnliches
    • Eine öffentliche Veranstaltung im Freien ist rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn (6 Wochen vorher) mittels nachfolgenden Formulars bei der Stadtgemeinde/Steueramt anzumelden.

     

    • Dem Anmeldeformular ist ein maßstabsgetreuer Lageplan, in welchem die Anlagen und Aufbauten eingezeichnet sind, beizulegen.

     

    •  Gegebenenfalls ist die Zustimmung des/r Verfügungsberechtigten (jeweilige/r Grundeigentümer/in etc.) des Veranstaltungsgeländes vorzulegen.
    •  Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.500 erwarteten Besuchern ist jedenfalls ein rettungs- und sicherheitstechnisches Konzept vorzulegen. Bei Veranstaltungen, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen, kann von Seiten der Stadtgemeinde Hall in Tirol ebenso ein rettungs- und sicherheitstechnisches Konzept verlangt werden, auch wenn  tatsächlich weniger als 1.500 Besucher erwartet werden.

     

Mag. Günther Schoiswohl

Senat Huter

Karin Preßlaber

Andrea Dallapozza

Anastazia Bilicova