Zum Inhalt

Im Bild: Rosengasse Arbesgasse (Foto: Watzek)

Im Bild:

Ansuchen für den Sondergebrauch von Straßen (§ 5 TStG)

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2024 beträgt das Entgelt für die Gestattung der Zufahrt gemäß § 5 (6) Tiroler Straßengesetz einmalig 250,00 Euro.