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Stadtamt-Hall
Gebührenhinweis Bewilligung für die Durchführung von Arbeiten auf und neben der Straße
Antrag um Bewilligung für die Durchführung von Arbeiten auf und neben der Straße (§ 90 StVO 1960)
Gemäß § 77 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024 iVm der Kommissionsgebührenverordnung 2025 KGebV, LGBl. Nr. 46/2025 sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren in der Höhe von 21,00 Euro pro Person und halbe Stunde zu entrichten.
Gemäß TP 34 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2025 – GVAV, LGBl. Nr. 52/2025 idgF, ist für die Bewilligung von Arbeiten auf oder neben der Straße eine Verwaltungsabgabe zu entrichten: a) Arbeiten bis zu einer Woche 60,00 Euro b) Arbeiten bis zu einem Monat 120,00 Euro c) Arbeiten darüber 240,00 Euro
Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2024 sind für die Benützung von öffentlichem Straßengrund in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen EUR 12,00/Tag je gebührenpflichtigen Stellplatz zu entrichten.
Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2024 sind für die Benützung von öffentlichem Straßengrund EUR 0,50/m²/Tag zu entrichten.
Gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, idF BGBl. I Nr. 20/2025 fallen für das Ansuchen 21,00 Euro gemäß § 14 TP 6, für jede weitere Beilage 6,00 Euro, maximal jedoch 26,00 Euro gemäß § 14 TP 5 sowie für Protokolle 21,00 Euro gemäß § 14 TP 7 an Gebühren an.
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