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Im Bild: Rosengasse Arbesgasse (Foto: Watzek)

Im Bild:

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 45 Abs. 2 und 3 StVO 1960)

Gemäß TP 28 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2025 – GVAV, LGBl. Nr. 52/2025 idgF, ist für die Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten (§ 45 Abs. 2), soweit es sich um Verordnungen nach § 43 handelt, womit eine Beschränkung für das Halten und Parken (§ 52 Z 13a und 13b) oder ein Hupverbot (§ 52 Z 14) erlassen wurde
a)    für eine einmalige Ausnahme    24,00    Euro
b)    bei einer Dauerbewilligung    174,00    Euro
c)    bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung der begünstigten Person jedoch
1.    für eine einmalige Ausnahme    3,00    Euro
2.    für eine Dauerbewilligung    11,00    Euro

Gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, idF BGBl. I Nr. 20/2025 fallen für das Ansuchen 21,00 Euro gemäß § 14 TP 6, für jede weitere Beilage 6,00 Euro, maximal jedoch 36,00 Euro gemäß § 14 TP 5 sowie für Protokolle 21,00 Euro gemäß § 14 TP 7 an Gebühren an.