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Stadtamt-Hall
Gebührenhinweis Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken
Antrag auf Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 StVO 1960)
Gemäß § 77 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024 iVm der Kommissionsgebührenverordnung 2025 KGebV, LGBl. Nr. 46/2025 sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren in der Höhe von 21,00 Euro pro Person und halbe Stunde zu entrichten.
Gemäß TP 32 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2025 – GVAV, LGBl. Nr. 52/2025 idgF, ist für die Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken eine Verwaltungsabgabe zu entrichten:
a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen, pro Selbstverkaufseinrichtung 18,00 Euro b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m² der in Anspruch genommenen Fläche 26,00 Euro, höchstens jedoch 660,00 Euro c) Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie Aufstellung von Gerüsten 1. in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 4,00 Euro, höchstens jedoch 660,00 Euro 2. in Gebieten mit offener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 3,00 Euro, höchstens jedoch 660,00 Euro d) für sonstige Zwecke 120,00 Euro
Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2024 sind für die Benützung von öffentlichem Straßengrund in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen EUR 12,00/Tag je gebührenpflichtigen Stellplatz zu entrichten.
Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2024 sind für die Benützung von öffentlichem Straßengrund EUR 0,50/m²/Tag zu entrichten.
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