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Im Bild: Rosengasse Arbesgasse (Foto: Watzek)

Im Bild:

Antrag auf Benützung der Straße für einen Wintergastgarten (§ 82 StVO 1960)

Gemäß TP 32 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2025 – GVAV, LGBl. Nr. 52/2025 idgF, ist für die Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken eine Verwaltungsabgabe zu entrichten:

  a)    Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen, pro Selbstverkaufseinrichtung 18,00 Euro
  b)    Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m² der in Anspruch genommenen Fläche 26,00 Euro, höchstens jedoch 660,00 Euro 
  c)    Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie Aufstellung von Gerüsten
      1.    in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 4,00 Euro, höchstens jedoch 660,00 Euro 
      2.    in Gebieten mit offener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 3,00 Euro, höchstens jedoch 660,00 Euro 
  d)    für sonstige Zwecke 120,00 Euro

Gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, idF BGBl. I Nr. 20/2025 fallen für das Ansuchen 21,00 Euro gemäß § 14 TP 6, für jede weitere Beilage 6,00 Euro, maximal jedoch 36,00 Euro gemäß § 14 TP 5 sowie für Protokolle 21,00 Euro gemäß 
§ 14 TP 7 an Gebühren an.

Der Anerkennungszins stützt sich auf den Gebührenbeschluss des Gemeinderates vom 16.12.2024 und beläuft sich pauschal auf 5,00 Euro/m²/Jahr – Kategorie B (restliches Stadtgebiet), 10,00 Euro/m²/Jahr – Kategorie A (Oberer Stadtplatz).